Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Produkte und Leistungen „AUTARQ“
MWAY DIGITAL GmbH — Fassung für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen
MWAY DIGITAL GmbH · Daimlerstraße 133 · 70372 Stuttgart · hello@autarq.now · <www.autarq.now>
Amtsgericht Stuttgart, HRB 25158 · Geschäftsführer: Volker Hahn · USt-IdNr.: DE240271880
„AUTARQ“ ist eine Marke der MWAY GROUP GmbH. · Version 1.0 · Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Begriffsbestimmungen
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Diese AGB gelten für sämtliche Verträge über die Bereitstellung und Überlassung der unter der Marke „AUTARQ“ angebotenen Software und Dienste der MWAY DIGITAL GmbH (nachfolgend „MWAY“, „wir“) – insbesondere Autarq Chat, Autarq Work und OpenDesk (nachfolgend einzeln und gemeinsam „AUTARQ“ oder „Leistungen“) – sowie für damit zusammenhängende Support-, Pflege-, Wartungs- und Beratungsleistungen.
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Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Für Verbraucher (§ 13 BGB) gelten gesonderte Vertragsbedingungen; diese AGB sind für Verbraucherverträge nicht bestimmt.
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Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden – insbesondere Einkaufs-, Beschaffungs-, Vergabe- oder sonstige Geschäftsbedingungen – werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn MWAY ihnen nicht gesondert widerspricht oder die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Sie gelten nur, soweit MWAY ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich und in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn die Bedingungen des Kunden ihrerseits eine Abwehr-, Vorrang- oder vergleichbare Klausel enthalten; ein Verweis des Kunden auf seine eigenen Bedingungen oder deren widerspruchslose Entgegennahme durch MWAY stellt keine Zustimmung dar.
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Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge gleicher Art mit dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
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Diese AGB werden auf <www.autarq.now> dauerhaft zugänglich gemacht und sind zugleich innerhalb der Leistungen (im Produkt) abrufbar. Sie gelten in beiden Fällen einheitlich. Für die individuelle Nutzung der Software durch einzelne Endnutzer gilt ergänzend der Endbenutzer-Lizenzvertrag (nachfolgend „EULA“).
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Begriffsbestimmungen im Sinne dieser AGB:
- „Einzelvertrag“: das jeweilige Angebot, die Bestellung, der Leistungsschein, der Lizenz-, Rahmen- oder Einzelvertrag zwischen MWAY und dem Kunden einschließlich der als verbindlich bezeichneten Anlagen.
- „Leistungsbeschreibung“: die im Einzelvertrag in Bezug genommene Beschreibung von Umfang, Funktionen und Beschaffenheit der Leistungen sowie die Dokumentation.
- „SaaS-Leistungen“: die von MWAY über das Internet als Software-as-a-Service bereitgestellten, in Deutschland/der EU gehosteten Leistungen.
- „On-Premise-Software“: Software, die dem Kunden zur Installation und zum Betrieb in dessen eigener Umgebung überlassen wird.
- „Software“: die den Leistungen zugrunde liegenden Programme einschließlich Updates, Upgrades und Dokumentation.
- „Endnutzer“: die vom Kunden zur Nutzung berechtigten natürlichen Personen (insbesondere Mitarbeitende) sowie in seinem Auftrag tätige Dritte.
- „Nutzerinhalte“: die vom Kunden oder seinen Endnutzern in die Leistungen eingestellten oder dort verarbeiteten Daten und Inhalte (einschließlich Eingaben/Prompts).
- „KI-Funktionen“: die KI-gestützten Funktionen von AUTARQ (u. a. Assistenz, Agenten, Automatisierung).
- „Drittleistungen“: Software, Dienste, Modelle und Inhalte Dritter, einschließlich Open-Source-Software.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung
- Gegenstand der Verträge sind je nach Einzelvertrag: Autarq Chat (KI-Assistenz, Chatbots und Agenten, Konnektoren zu Datenquellen, automatisierte Workflows, Rechteverwaltung), Autarq Work (vollständiger, KI-gestützter Arbeitsplatz auf Basis von openDesk/EuroOffice mit Projektmanagement, Office-Suite, Chat/Videokonferenz, Dateiverwaltung, Wissensdatenbank sowie E-Mail-/Exchange-Diensten) und OpenDesk (souveräne Office-Suite). Die Bereitstellung erfolgt als SaaS-Leistung; soweit im Einzelvertrag vereinbart, auch als On-Premise-Software.
- Maßgeblich für Art, Umfang und Beschaffenheit der Leistungen sind ausschließlich der Einzelvertrag und die Leistungsbeschreibung. Angaben in Produkt- und Projektbeschreibungen, Blog- oder Website-Inhalten, Glossaren, Präsentationen oder Werbung stellen keine Beschaffenheits- oder Garantieangaben dar, sofern MWAY dies nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet.
- AUTARQ befindet sich in fortlaufender Weiterentwicklung. Unentgeltlich bereitgestellte Leistungen – insbesondere Test- und Evaluierungslizenzen, kostenlose Kontingente („Freemium“) sowie als Pilot, Beta, Preview oder in vergleichbarer Weise gekennzeichnete Leistungen – werden ausschließlich zu Test- und Evaluierungszwecken und in der jeweils verfügbaren Form („wie besehen“/„as is“) bereitgestellt. Für sie bestehen – soweit gesetzlich zulässig – keine Verfügbarkeits-, Beschaffenheits- oder Support-Zusagen und keine Gewährleistung; MWAY kann sie jederzeit ändern, beschränken oder einstellen. Die Haftung von MWAY für unentgeltliche Leistungen richtet sich nach § 13 mit der Maßgabe, dass MWAY im Rahmen der §§ 521, 599 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet; die zwingenden Haftungstatbestände nach § 13 Abs. 1 bleiben unberührt.
- MWAY ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer, verbundene Unternehmen (u. a. innerhalb der MWAY GROUP) sowie Rechenzentrums-, Hosting- und Modellanbieter einzusetzen.
§ 3 Vertragsschluss; Rangfolge der Vertragsbestandteile
- Angebote von MWAY sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich oder befristet bezeichnet sind. Der Vertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung des Einzelvertrages, durch Bestätigung der Bestellung durch MWAY oder durch Bereitstellung bzw. Ausführung der Leistung zustande. Bei Nutzung im Produkt kommt der Vertrag ergänzend nach Maßgabe des EULA zustande.
- Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge: (a) der Einzelvertrag/Leistungsschein; (b) eine etwaige Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (für die Verarbeitung personenbezogener Daten, § 14); (c) die Leistungsbeschreibung nebst Service Level (§§ 9, 10); (d) diese AGB; (e) der EULA.
Für die Nutzung von Open-Source-Bestandteilen gehen die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen in Bezug auf die betreffenden Komponenten sämtlichen vorstehenden Bestandteilen vor (§ 6). Der EULA regelt allein die individuelle Nutzungsberechtigung der Endnutzer und begründet keine über die AGB und den Einzelvertrag hinausgehenden Ansprüche gegen MWAY.
§ 4 Bereitstellung; Änderungen und Weiterentwicklung
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Bei SaaS-Leistungen stellt MWAY die Leistungen am Übergabepunkt (Routerausgang des von MWAY genutzten Rechenzentrums) über das Internet bereit. Für die Anbindung (Internetzugang, Endgeräte, kompatible Software und Systemvoraussetzungen) ist der Kunde selbst verantwortlich.
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MWAY ist berechtigt, AUTARQ weiterzuentwickeln sowie einzelne Funktionen zu ändern, zu ersetzen oder einzustellen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und der vertragsgemäße Gesamtnutzen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Wesentliche Änderungen oder die Einstellung werden mit angemessener Frist mitgeteilt; ist eine Änderung durch den Wegfall von Drittleistungen bedingt, kann die Mitteilung auch kurzfristig erfolgen.
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MWAY kann Schnittstellen (APIs) ändern, einstellen oder auslaufen lassen. MWAY wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, vorherige API-Versionen für die Dauer von drei Monaten weiter zu unterstützen, außer bei Sicherheitsrisiken, Schutzrechtsproblemen, unzumutbarem Aufwand oder wenn gesetzliche/behördliche Anforderungen entgegenstehen.
§ 5 Besondere Bedingungen für die Nutzung von Software; Nutzungsrechte
- SaaS-Nutzungsrecht. Für die Dauer des Vertrages und aufschiebend bedingt durch die Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt MWAY dem Kunden ein einfaches (nicht ausschließliches), nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die SaaS-Leistungen im vertraglich vereinbarten Umfang (z. B. Zahl der Nutzer/Named User, Mandanten, Volumina) durch sich und seine Endnutzer bestimmungsgemäß zu nutzen.
- On-Premise-Software. Soweit im Einzelvertrag vereinbart, überlässt MWAY dem Kunden Software zur Installation in dessen Umgebung und räumt hieran ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang ein – bei dauerhafter Überlassung zeitlich unbefristet, bei zeitlich begrenzter Überlassung für die vereinbarte Laufzeit. Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes besteht nicht.
- Nutzungsbeschränkungen. Der Kunde und seine Endnutzer dürfen die Software nicht über den vertraglich eingeräumten Umfang hinaus nutzen. Insbesondere ist untersagt:
(a) die Software zu bearbeiten, zu ändern, zu übersetzen oder abgeleitete Werke zu erstellen, außer soweit gesetzlich zwingend erlaubt oder durch eine gesonderte (Open-Source-)Lizenz gestattet; (b) die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren, außer in den Grenzen des § 69e UrhG und erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, innerhalb derer MWAY die zur Herstellung der Interoperabilität nötigen Informationen bereitstellen kann; (c) Urheberrechtsvermerke oder Schutzrechtskennzeichnungen zu entfernen oder zu verändern; (d) die Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen, zu vermieten, im Wege von ASP, Timesharing oder Outsourcing für Dritte zu betreiben oder zu unterlizenzieren; (e) technische Schutz- oder Nutzungsbeschränkungen oder Kontingente zu umgehen oder anfallende Vergütung zu vermeiden.
- Weitergabe. Dauerhaft überlassene Software darf nur einheitlich und unter vollständiger, endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung an einen Dritten weitergegeben werden; die Weitergabe bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MWAY, die erteilt wird, wenn sich der Dritte gegenüber MWAY zur Einhaltung dieser Bedingungen verpflichtet und der Kunde die Löschung verbliebener Kopien versichert. Eine vorübergehende oder teilweise Überlassung an Dritte ist untersagt.
- Reseller; Unterlizenzierung. Eine Weitervermarktung der Leistungen an Dritte (Endkunden) sowie deren Unterlizenzierung sind – abweichend von Absatz 3 lit. d – nur zulässig, wenn zuvor zwischen MWAY und dem Kunden ein gesonderter Reseller- bzw. Vertriebsvertrag (nachfolgend „Reseller-Vertrag“) in Textform geschlossen wurde. Der Kunde (Reseller) ist zur Unterlizenzierung nur im Rahmen und für die Dauer des Reseller-Vertrages sowie in dem dort festgelegten Umfang berechtigt. Er erlegt seinen Endkunden vertraglich Nutzungsbedingungen auf, die den Vorgaben dieser AGB und des EULA mindestens gleichwertig sind – insbesondere zu Nutzungsbeschränkungen, Open Source, KI-Funktionen, Datenschutz sowie Gewährleistung und Haftung –, und stellt die Einbeziehung des EULA gegenüber den Endnutzern sicher. Der Reseller steht für die Einhaltung dieser Bedingungen durch seine Endkunden wie für eigenes Handeln ein. Ohne wirksamen Reseller-Vertrag begründen diese AGB kein Recht zur Weitervermarktung oder Unterlizenzierung.
- Endnutzer. Der Kunde darf seinen Endnutzern im Rahmen des vereinbarten Umfangs Zugang eröffnen. Der Kunde stellt sicher, dass seine Endnutzer diese AGB und den EULA einhalten, und steht für deren Handeln wie für eigenes Handeln ein. Bei Kenntnis von Verstößen beendet der Kunde unverzüglich den Zugang des betreffenden Endnutzers.
- Nutzungskontrolle. Knüpft die Vergütung an Systemobjekte (z. B. Nutzerzahl) an, darf MWAY die tatsächliche Nutzung in zumutbarem Umfang und mit angemessener Ankündigung überprüfen. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung wird nach der jeweils gültigen Preisliste nachberechnet; Schadensersatz bleibt vorbehalten.
- Alle nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte an der Software und den Leistungen verbleiben bei MWAY bzw. ihren Lizenzgebern.
§ 6 Open-Source-Software und Drittleistungen
- AUTARQ enthält Open-Source-Software (OSS) sowie Software, Dienste, Modelle und Inhalte Dritter (u. a. openDesk-/EuroOffice-Komponenten, Konnektoren, KI-Modelle Dritter). Ein Verzeichnis der eingesetzten OSS-Komponenten und der jeweils geltenden Lizenzen wird im AUTARQ-Portal bzw. in der Dokumentation bereitgestellt.
- Für OSS-Bestandteile gelten vorrangig die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen. Soweit diese dem Kunden weitergehende Rechte einräumen oder abweichende Regelungen zu Nutzungsrechten, Gewährleistung und Haftung enthalten, gehen sie diesen AGB in Bezug auf die betreffenden Komponenten vor. Mit der Nutzung akzeptiert der Kunde die anwendbaren OSS-Lizenzbedingungen.
- Für sonstige Drittleistungen gelten ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Anbieters. MWAY hat Drittleistungen unter Umständen nicht geprüft; deren Nutzung erfolgt insoweit auf eigenes Risiko des Kunden. Für Drittleistungen übernimmt MWAY – soweit gesetzlich zulässig – keine über die zwingenden gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Gewährleistung oder Haftung.
- Endet die Bereitstellung einer Drittleistung durch den Dritten, ist MWAY berechtigt, die betroffene Funktion anzupassen oder einzustellen (§ 4 Abs. 2).
§ 7 Besondere Bestimmungen für KI-Funktionen
- Funktionsweise. KI-Funktionen erzeugen Ergebnisse auf Grundlage probabilistischer Modelle. Solche Ergebnisse (nachfolgend „KI-Ergebnisse“) können unvollständig, unrichtig, veraltet, verzerrt, widersprüchlich oder für den konkreten Zweck ungeeignet sein, sich bei gleicher Eingabe unterscheiden oder Rechte Dritter berühren. Dies ist keine mangelhafte Beschaffenheit, sondern eine wesensimmanente Eigenschaft der Technologie.
- Keine Gewähr; „as is“. MWAY stellt die KI-Funktionen – soweit gesetzlich zulässig – „wie besehen“ („as is“) bereit und übernimmt keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, Rechtmäßigkeit, Nichtverletzung von Rechten Dritter, Reproduzierbarkeit oder Eignung der KI-Ergebnisse für einen bestimmten Zweck. Eine Haftung richtet sich ausschließlich nach § 13.
- Bestimmungsgemäße Verwendung. AUTARQ ist als allgemeines KI-gestütztes Assistenz- und Produktivitätswerkzeug bestimmt. Es ist nicht dazu bestimmt und nicht dafür entwickelt, als alleinige oder maßgebliche Grundlage für rechtlich oder wirtschaftlich erhebliche Entscheidungen zu dienen, insbesondere nicht in den in Absatz 6 genannten Bereichen. Ein hiervon abweichender Einsatz erfolgt außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung und allein auf Verantwortung des Kunden.
- Letztverantwortung und menschliche Aufsicht. Die inhaltliche Letztverantwortung sowie die Entscheidung über die Verwendung der KI-Ergebnisse verbleiben beim Kunden. Der Kunde prüft KI-Ergebnisse vor ihrer Verwendung durch fachkundige Personen und stellt eine wirksame menschliche Aufsicht sicher. Er trifft keine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung oder ähnlich erheblicher Beeinträchtigung (Art. 22 DSGVO); AUTARQ unterstützt Entscheidungen, ersetzt sie aber nicht.
- Rollenverteilung nach der KI-VO (AI Act). Im Verhältnis der Parteien ist der Kunde für Zweck, Kontext und Art des Einsatzes verantwortlich und nimmt regelmäßig die Rolle des Betreibers ein; MWAY stellt die zugrunde liegenden Funktionen bereit. Die Betreiberpflichten (insbesondere Art. 26 KI-VO / AI Act) trägt der Kunde. Die Parteien unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Pflichten im zumutbaren Umfang; eine Übernahme gesetzlicher Pflichten der jeweils anderen Partei ist hiermit nicht verbunden.
- Hochrisiko-Einsatz nur nach gesonderter Vereinbarung. Ein Einsatz von AUTARQ als oder in einem Hochrisiko-KI-System im Sinne der KI-VO (AI Act), insbesondere zu Zwecken nach deren Anhang III – namentlich in den Bereichen Beschäftigung (u. a. Einstellung, Aufgabenzuweisung, Überwachung oder Bewertung von Leistung und Verhalten, Beförderung oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen) und allgemeine und berufliche Bildung (u. a. Zugang, Zuweisung, Bewertung von Lernergebnissen oder Prüfungen, Überwachung von Prüfungen) –, ist ohne vorherige gesonderte schriftliche Vereinbarung mit MWAY untersagt.
- Rollenwechsel (Art. 25 KI-VO / AI Act). Setzt der Kunde AUTARQ entgegen Absatz 6 für einen Hochrisiko-Zweck ein, nimmt er eine wesentliche Veränderung vor oder bringt er AUTARQ unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr, gilt er insoweit als Anbieter im Sinne der KI-VO (AI Act) und übernimmt die damit verbundenen Anbieterpflichten. Der Kunde stellt MWAY insoweit von allen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter, Verfahren und behördlichen Maßnahmen frei.
- Verbotene Praktiken (Art. 5 KI-VO / AI Act). Der Kunde nimmt keine nach Art. 5 KI-VO (AI Act) verbotenen Praktiken vor. Untersagt sind insbesondere die Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, die biometrische Kategorisierung zur Ableitung geschützter Merkmale, das Social Scoring sowie die Erzeugung nicht einvernehmlicher intimer Bildaufnahmen oder von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs. Weitere Beschränkungen können sich aus einer Nutzungsrichtlinie (Acceptable Use Policy) ergeben, soweit vereinbart.
- KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO / AI Act). Der Kunde stellt sicher, dass die mit dem Betrieb und der Nutzung von AUTARQ befassten Personen über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen.
- Transparenz (Art. 50 KI-VO / AI Act). Soweit anwendbar, weist MWAY darauf hin, dass Nutzer mit einem KI-System interagieren bzw. dass Inhalte KI-generiert sind. Der Kunde stellt entsprechende Hinweise gegenüber seinen Endnutzern und betroffenen Dritten sicher, soweit ihn diese Pflichten treffen.
- Eingaben; Rechte; Freistellung. Der Kunde stellt sicher, dass er über die für die Eingabe und Verarbeitung erforderlichen Rechte und Rechtsgrundlagen verfügt und dass Eingaben (Prompts, Dateien, Daten) keine Rechte Dritter verletzen. Der Kunde stellt MWAY von Ansprüchen Dritter und behördlichen Maßnahmen frei, die auf einer vertrags- oder rechtswidrigen Nutzung der KI-Funktionen durch den Kunden oder seine Endnutzer beruhen, insbesondere auf einem Verstoß gegen die Absätze 3, 6 oder 8 oder gegen Rechte Dritter; § 13 Abs. 1 bleibt unberührt.
- Rechte an KI-Ergebnissen. Im Verhältnis der Parteien darf der Kunde die ihm bereitgestellten KI-Ergebnisse im vertraglich vereinbarten Umfang nutzen; MWAY beansprucht an diesen keine eigenen Rechte. Ein Ausschließlichkeits- oder Schutzrecht an KI-Ergebnissen wird nicht eingeräumt und nicht zugesichert; gleiche oder ähnliche Ergebnisse können anderen Nutzern bereitgestellt werden. Rechte Dritter sowie die Bedingungen eingesetzter Open-Source- oder Drittmodelle (§ 6) bleiben unberührt.
- Modelle; Weiterentwicklung; Training. MWAY darf die eingesetzten Modelle, Anbieter und Parameter jederzeit ändern, ersetzen oder weiterentwickeln, soweit der vertragsgemäße Gesamtnutzen nicht wesentlich beeinträchtigt wird; ein Anspruch auf ein bestimmtes Modell besteht nicht. MWAY verwendet Nutzerinhalte des Kunden nicht zum Training eigener oder fremder KI-Grundmodelle, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der Auftragsverarbeitungsvereinbarung (§ 14).
§ 8 Pflichten und Mitwirkung des Kunden; Konten
- Konten und Zugangsdaten. Der Kunde richtet die erforderlichen Konten mit gültigen Angaben ein, hält Zugangsdaten geheim und ist für sämtliche Aktivitäten unter seinen Konten verantwortlich. Er benachrichtigt MWAY unverzüglich bei Verlust, Diebstahl oder unbefugter Nutzung von Zugangsdaten.
- Rechtmäßige Nutzung. Der Kunde nutzt die Leistungen nur im Einklang mit dem Gesetz und der Dokumentation. Er stellt keine rechtswidrigen, rechtsverletzenden oder schädlichen Inhalte ein und lädt keine Viren oder schädlichen Code hoch.
- Eigene Inhalte. Der Kunde ist für seine Nutzerinhalte, deren Rechtmäßigkeit und die erforderlichen Rechte allein verantwortlich.
- Datensicherung. Vorbehaltlich ausdrücklich vereinbarter Backup-Leistungen (§ 9 Abs. 5) ist der Kunde für die Sicherung seiner Inhalte selbst verantwortlich und hat diese im zumutbaren und üblichen Umfang – dem Stand der Technik und der Bedeutung der Daten entsprechend – regelmäßig zu sichern, insbesondere vor Eingriffen in die Software, vor Updates/Migrationen und beim Betrieb von On-Premise-Software. Für einen Verlust von Daten ist MWAY nur nach Maßgabe von § 13 Abs. 5 verantwortlich.
- Mitwirkung. Der Kunde erteilt rechtzeitig die erforderlichen Informationen, stellt eine geeignete Systemumgebung und die nötigen Voraussetzungen bereit, benennt einen Ansprechpartner nebst Vertreter, prüft Arbeitsergebnisse zeitnah, rügt Mängel unverzüglich und nachvollziehbar und wirkt bei der Störungsanalyse im zumutbaren Umfang mit.
- Ausfuhr/Sanktionen. Der Kunde beachtet die anwendbaren Ein-/Ausfuhr- und Sanktionsvorschriften hinsichtlich seiner Nutzung der Leistungen.
- Verletzt der Kunde oder ein Endnutzer wesentliche Pflichten, trägt der Kunde die daraus resultierenden Mehrkosten. Kommt der Kunde erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht nach, gerät MWAY insoweit nicht in Verzug.
- Sicherheitsupdates (On-Premise). Beim Betrieb von On-Premise-Software obliegt dem Kunden die zeitnahe Aktualisierung. Er installiert von MWAY bereitgestellte Updates, Patches und Sicherheitskorrekturen – insbesondere solche zur Schließung von Sicherheitslücken (z. B. Zero-Day-Schwachstellen) – unverzüglich, spätestens innerhalb einer von MWAY mitgeteilten Frist. Unterlässt der Kunde dies, trägt er die hieraus resultierenden Folgen; eine Gewährleistung oder Haftung von MWAY für Schäden, Mängel oder Sicherheitsvorfälle, die auf nicht oder nicht rechtzeitig eingespielten Updates beruhen, ist – vorbehaltlich § 13 Abs. 1 – ausgeschlossen.
- Meldung von Schwachstellen und Fehlern. Erlangt der Kunde Kenntnis von einer Sicherheitslücke, einem Sicherheitsvorfall oder einem sonstigen Fehler (Bug) der Software, informiert er MWAY unverzüglich in Textform. Bis zur Abstimmung mit MWAY unterlässt er – soweit gesetzlich zulässig – die Veröffentlichung entsprechender Informationen und die Weitergabe an unbefugte Dritte (Responsible Disclosure).
§ 9 Service Level: Verfügbarkeit, Wartung, Datensicherung
- Die nachstehenden Service Level gelten für SaaS-Leistungen in dem Umfang, wie sie im Einzelvertrag bzw. der Leistungsbeschreibung vereinbart sind. Ohne abweichende Vereinbarung gelten die nachfolgenden Werte als angestrebte Zielwerte ohne Beschaffenheitsgarantie.
- Verfügbarkeit. MWAY strebt eine Verfügbarkeit der SaaS-Dienste von mindestens 99 % im Jahresmittel am Übergabepunkt an. Nicht als Ausfallzeit gelten geplante Wartungsfenster, Zeiten höherer Gewalt, Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs von MWAY (insbesondere Kunden-Infrastruktur, Netze Dritter, Push-Dienste, Drittleistungen) sowie vom Kunden zu vertretende Störungen.
- Ist eine Verfügbarkeit ausdrücklich als verbindlich vereinbart, steht dem Kunden bei deren Unterschreitung als abschließendes Kompensationsmittel ein gestaffeltes Minderungsrecht bezogen auf die monatliche Grundvergütung des betroffenen Dienstes zu. Weitergehende Ansprüche richten sich ausschließlich nach § 13.
| Erreichte Verfügbarkeit im Abrechnungszeitraum | Minderung der monatlichen Grundvergütung |
|---|---|
| 98 % | 10 % |
| 96 % | 25 % |
| 94 % | 50 % |
| 92 % | 75 % |
| < 90 % | 100 % |
- Wartung. Geplante Wartungsfenster werden nach Möglichkeit in nutzungsarme Zeiten gelegt und – soweit sie die Verfügbarkeit beeinträchtigen können – mindestens zwei Werktage im Voraus angekündigt; Notfallwartung ist hiervon ausgenommen. Wartungsfenster sind in der Regel auf zwei pro Monat und höchstens sechs Stunden je Dienst begrenzt und gelten als verfügbare Zeit.
- Datensicherung. Bei SaaS-Leistungen erstellt MWAY regelmäßige Backups nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung zur Wiederherstellung bei von MWAY zu vertretendem Datenverlust. Im Übrigen bleibt der Kunde für die Sicherung seiner Inhalte verantwortlich (§ 8 Abs. 4).
§ 10 Support, Störungsmeldung, Fehlerklassen und Reaktionszeiten
- Support/Helpdesk ist Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr (ohne die gesetzlichen Feiertage in Baden-Württemberg) über den von MWAY bereitgestellten Helpdesk bzw. hello@autarq.now erreichbar (nachfolgend „Ansprechzeiten“). Zur Störungsmeldung ist der Kunde durch seine benannten Ansprechpartner berechtigt.
- Die „Reaktionszeit“ ist die Zeit bis zur ersten Reaktion (Empfangsbestätigung, Ticketbearbeitung, E-Mail oder Anruf) nach Eingang einer ordnungsgemäßen Meldung innerhalb der Ansprechzeiten. Die Einordnung in Fehlerklassen erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden.
- Für allgemeine und technische Supportanfragen gelten folgende Reaktionszeiten (innerhalb der Ansprechzeiten):
| Art der Anfrage | Reaktionszeit (Arbeitsstunden) |
|---|---|
| Technische Supportanfragen (Defect / Non-Defect) | 24 Stunden |
| Allgemeine Anfragen | 48 Stunden |
- Fehlerklassifikation und Reaktions-/Zielzeiten für SaaS-Leistungen:
| Fehlerklasse | Beschreibung | Reaktion / angestrebte Lösung |
|---|---|---|
| Klasse 1 – Betriebsverhindernd (Severe Defect) | Zweckmäßige Nutzung nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt (Systemstillstand; Geschäftsprozesse ernsthaft gefährdet; drohende Umsatz-/Imageschäden). | Reaktion innerhalb 24 Std.; temporäre Lösung binnen 24 Std.; dauerhafte Lösung angestrebt binnen 5 Werktagen. |
| Klasse 2 – Betriebsbehindernd (Defect) | Nutzung gemäß Spezifikation nicht in vollem Umfang möglich; Produktivität mehrerer Anwender bzw. ein wichtiger Ablauf beeinträchtigt. | Reaktion innerhalb 48 Std.; temporäre Lösung binnen 48 Std.; dauerhafte Lösung angestrebt binnen 15 Werktagen. |
| Klasse 3 – Leichter Fehler (Light Defect) | Nutzung nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt; Umgehungslösung (Workaround) vorhanden; nur wenige Anwender betroffen. | Reaktion innerhalb 96 Std.; temporäre Lösung binnen 5 Werktagen; dauerhafte Lösung angestrebt binnen 20 Werktagen. |
| Klasse 4 – Kein Fehler (Non-Defect) | Zweckmäßige Nutzung nicht eingeschränkt (allgemeine Fragen, kosmetische Fehler, Fehler der Dokumentation, Integration nicht von MWAY verantworteter Systeme). | Reaktion innerhalb 4 Werktagen; Behebung im Rahmen produktüblicher Maintenance-Releases. |
- Die genannten Zeiten gelten innerhalb der Ansprechzeiten und – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart – als angestrebte Zielzeiten ohne Beschaffenheitsgarantie. Die Fehlerbehebung kann auch durch eine zumutbare Umgehungslösung erfolgen. Für Open-Source- und Drittleistungen besteht kein eigenständiger Behebungsanspruch über § 6 hinaus.
- Nicht enthaltene Leistungen (Non-Defect-Support). Die Bearbeitung von Anfragen ohne Mangel (Non-Defect), insbesondere der Fehlerklasse 4 – etwa allgemeine Nutzungs-, Konfigurations- und Anwendungsfragen, Schulung und Beratung, Anpassungs- und Erweiterungswünsche sowie die Integration nicht von MWAY verantworteter Systeme –, ist nicht in der Vergütung für die SaaS-, Wartungs-, Pflege- oder Subscription-Leistungen enthalten. Für derartige Anfragen kann der Kunde ein Support-Kontingent in Form von Personentagen buchen, das nach der jeweils gültigen Preisliste abgerechnet und für die Bearbeitung solcher Anfragen verbraucht wird. Die Reaktionszeiten nach Abs. 3 bleiben unberührt; die inhaltliche Bearbeitung von Non-Defect-Anfragen setzt jedoch ein gebuchtes und ausreichendes Kontingent voraus. Ohne ein solches Kontingent ist MWAY zur Bearbeitung nicht verpflichtet; gleichwohl erbrachte Leistungen werden nach Aufwand zur jeweils gültigen Preisliste berechnet.
§ 11 Vergütung, Zahlung, Preisanpassung, Steuern
- Die Vergütung richtet sich nach dem Einzelvertrag bzw. der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. SaaS-Leistungen werden – soweit nicht abweichend vereinbart – wiederkehrend im Voraus (jährlich oder monatlich) abgerechnet. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Zugang ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB).
- Bei Dauerschuldverhältnissen ist MWAY berechtigt, die wiederkehrende Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten durch Mitteilung in Textform anzupassen. Dem Kunden steht bei einer Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Erhöhung zu.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben; letzteres nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Ist der Kunde von Steuern befreit oder greift das Reverse-Charge-Verfahren, weist der Kunde dies MWAY unaufgefordert nach.
§ 12 Gewährleistung / Sach- und Rechtsmängel
- MWAY erbringt die Leistungen in der im Einzelvertrag bzw. der Leistungsbeschreibung vereinbarten Beschaffenheit nach dem Stand der Technik bei Vertragsschluss. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit ist nicht geschuldet. MWAY übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien (§§ 443, 639 BGB). Eine Garantie kommt nur zustande, wenn MWAY eine Erklärung ausdrücklich und schriftlich als „Garantie“ bezeichnet und diese durch die Geschäftsführung von MWAY im Einzelvertrag abgegeben wird; Angaben in Werbung, Produkt- oder Leistungsbeschreibungen oder durch Mitarbeitende stellen keine Garantie dar. Es entspricht dem Stand der Technik, dass Software nicht völlig fehlerfrei ist; eine ununterbrochene oder fehlerfreie Nutzbarkeit sowie die Eignung für einen über die vereinbarte Beschaffenheit hinausgehenden Zweck werden nicht geschuldet und nicht zugesichert.
- Mängel sind ausschließlich reproduzierbare, MWAY zurechenbare Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit. Keine Mängel sind insbesondere Beeinträchtigungen aus der Sphäre des Kunden (Hardware, Betriebsumgebung, Fehlbedienung, fehlerhafte Daten), aus Drittleistungen/OSS sowie – nach Maßgabe von § 7 – die typischen Eigenschaften KI-generierter Ergebnisse. Bearbeitet, ändert oder verändert der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter die Software – insbesondere durch Eingriffe in den Code, durch Dekompilierung oder durch das Einbringen fremder Komponenten – ohne vorherige Zustimmung von MWAY, entfällt die Gewährleistung für die hiervon betroffenen Leistungen; dies gilt nicht, soweit der Kunde nachweist, dass der Mangel weder ganz noch teilweise auf der Bearbeitung beruht.
- Bei Sachmängeln leistet MWAY Gewähr durch Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Bereitstellung eines mangelfreien Standes, auch mittels zumutbarer Umgehungslösung) nach ihrer Wahl. MWAY stehen mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zu. Erst nach endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Nachfrist kann der Kunde mindern oder – bei nicht nur unerheblichem Mangel – zurücktreten; Schadensersatz und Aufwendungsersatz leistet MWAY nur nach Maßgabe von § 13.
- Bei SaaS-Leistungen (Mietcharakter) wird die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ausgeschlossen.
- Verjährung. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bei dauerhafter Überlassung von Software verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistig verschwiegenen Mängeln, Personenschäden, Rechtsmängeln in Form der Verletzung von Eigentums-/Herausgabeansprüchen sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Bei SaaS-/Mietleistungen gilt die gesetzliche Verjährung mit der Maßgabe, dass sich die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach § 13 richtet.
- Rechtsmängel. Stehen Rechte Dritter der vertragsgemäßen Nutzung entgegen, verschafft MWAY dem Kunden nach ihrer Wahl eine rechtmäßige Nutzungsmöglichkeit oder ändert bzw. ersetzt die betroffene Leistung. § 6 bleibt unberührt.
- Für Aufwand aus unberechtigten Mängelmeldungen (kein Mangel oder Ursache aus der Kundensphäre) kann MWAY eine Vergütung nach der jeweils gültigen Preisliste verlangen, sofern den Kunden ein Verschulden trifft.
§ 13 Haftung
- MWAY haftet unbeschränkt
(a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; (b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von MWAY oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen; (c) im Rahmen einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder Beschaffenheitsgarantie; (d) bei arglistig verschwiegenen Mängeln; (e) nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) – also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung von MWAY der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung von MWAY – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung sowie aus vorvertraglichem Schuldverhältnis – ausgeschlossen.
- Haftungshöchstbetrag. Soweit die Haftung nach Abs. 2 der Höhe nach begrenzt ist, ist sie je Schadensfall auf den Auftragswert des betroffenen Einzelvertrages und bei Dauerschuldverhältnissen auf die im betreffenden Vertragsjahr für die betroffene Leistung gezahlte Vergütung begrenzt, insgesamt jedoch höchstens auf 25.000 EUR je Vertragsjahr. Die unbeschränkte Haftung nach Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.
- Datenverlust. Für den Verlust von Daten haftet MWAY nach den vorstehenden Grundsätzen nur, soweit der Kunde eine dem Stand der Technik entsprechende, anwendungsadäquate Datensicherung durchgeführt hat; die Haftung ist insoweit auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung angefallen wäre. Abs. 1 bleibt unberührt.
- Der Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) bleibt offen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden, verbundenen Unternehmen und Erfüllungsgehilfen von MWAY.
- Keine Vertragsstrafen; keine weitergehende Einstandspflicht. MWAY schuldet keine Vertragsstrafen. Eine über die vorstehenden Absätze hinausgehende Haftung wird nicht übernommen; insbesondere übernimmt MWAY keine verschuldensunabhängige oder betragsmäßig unbegrenzte Einstands- oder Freistellungspflicht, namentlich nicht für die Verletzung von Rechten Dritter. § 12 Abs. 6 (Rechtsmängel) sowie die zwingende Haftung nach Absatz 1 bleiben unberührt.
§ 14 Datenschutz
- Grundsatz. Der Kunde verarbeitet in AUTARQ keine personenbezogenen Daten, solange und soweit hierfür keine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (nachfolgend „AVV“) nach Art. 28 DSGVO zwischen den Parteien geschlossen ist. Ohne eine solche Vereinbarung hat der Kunde die Eingabe und Verarbeitung personenbezogener Daten – auch durch seine Endnutzer – zu unterlassen und stellt dies durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher.
- Auftragsverarbeitung. Beabsichtigt der Kunde, personenbezogene Daten in AUTARQ zu verarbeiten – was bei Autarq Work und Autarq Chat regelmäßig der Fall sein kann –, schließt er zuvor mit MWAY eine AVV nach Art. 28 DSGVO ab; diese geht diesen AGB für die Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Der Kunde teilt MWAY die für die AVV erforderlichen Angaben mit, insbesondere die Art der verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Kategorien der betroffenen Personen sowie – soweit ein solcher bestellt oder benannt ist – seinen Datenschutzbeauftragten nebst Kontaktdaten.
- Der Kunde ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher und stellt die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung sicher. Das Hosting erfolgt nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung in Rechenzentren in Deutschland bzw. der EU.
- Verarbeitet der Kunde entgegen Absatz 1 personenbezogene Daten ohne bestehende AVV, ist er hierfür allein verantwortlich und stellt MWAY von Ansprüchen Dritter und behördlichen Maßnahmen frei, die auf einer solchen Verarbeitung beruhen; §§ 8 und 13 bleiben unberührt.
- Die Datenschutzhinweise sind unter <www.autarq.now/datenschutz> abrufbar.
§ 15 Vertraulichkeit
- Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragserfüllung. Zu den Geschäftsgeheimnissen von MWAY zählen insbesondere die Software, Konzepte, Techniken, Konditionen sowie nicht öffentliche technische und wirtschaftliche Informationen.
- Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder werden, der empfangenden Partei bereits bekannt waren, ihr rechtmäßig von Dritten zugänglich gemacht wurden oder von ihr unabhängig entwickelt wurden. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
§ 16 Rechte an Nutzerinhalten; Vorschläge; Referenzen
- Nutzerinhalte des Kunden verbleiben dem Kunden bzw. seinen Lizenzgebern. MWAY erhält an den Nutzerinhalten ein einfaches, auf die Vertragserfüllung beschränktes Nutzungsrecht, soweit dies zur Erbringung der Leistungen erforderlich ist.
- Verbesserungsvorschläge und Feedback (Vorschläge) darf MWAY unentgeltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt nutzen.
- Die Nennung des Kunden zu Referenz- oder Werbezwecken bedarf dessen vorheriger Einwilligung.
§ 17 Höhere Gewalt
MWAY haftet nicht für Verzögerungen oder die Nichterfüllung von Pflichten, soweit diese auf Ereignissen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruhen (höhere Gewalt), insbesondere Naturereignisse, Epidemien/Pandemien, Arbeitskampf, Ausfälle von Strom-, Telekommunikations- oder Netzinfrastruktur, Störungen bei Vorlieferanten/Drittanbietern, hoheitliche Maßnahmen, Krieg oder Terror. Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
§ 18 Laufzeit, Kündigung, Vertragsfolgen, Datenexport
- Laufzeit und Kündigungsfristen richten sich nach dem Einzelvertrag. Verträge mit fester Laufzeit – insbesondere Wartungs-, Pflege- und Subscription-/Abonnementleistungen – verlängern sich, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt werden, automatisch um jeweils zwölf Monate, soweit im Einzelvertrag keine abweichende Verlängerungsdauer vereinbart ist. Auf unbestimmte Zeit geschlossene Dauerschuldverhältnisse sind – ohne abweichende Regelung – mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform kündbar. Für Werkleistungen gilt § 648 BGB.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für MWAY insbesondere vor, wenn der Kunde mit einem erheblichen Betrag länger als 15 Tage in Zahlungsverzug ist, seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren beantragt/eröffnet wird oder er wesentliche Pflichten trotz Abmahnung nicht erfüllt.
- Mit Wirksamwerden der Kündigung enden die Nutzungsrechte des Kunden. On-Premise-Software ist zurückzugeben bzw. zu löschen; auf Anforderung ist die Löschung schriftlich zu versichern. §§ 15, 16, 13 sowie fällige Vergütungsansprüche bleiben bestehen.
- Datenexport. Innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende ermöglicht MWAY dem Kunden – gegen Ausgleich offener Forderungen – im Rahmen der üblichen Migrationsunterstützung den Export bzw. die Herausgabe seiner Nutzerinhalte in einem gängigen Format. Danach ist MWAY berechtigt, Nutzerinhalte zu löschen, vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten und der Regelungen der Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
§ 19 Vorübergehende Sperrung
MWAY ist berechtigt, den Zugang des Kunden oder einzelner Endnutzer nach vorheriger Benachrichtigung ganz oder teilweise vorübergehend zu sperren, wenn ein Sicherheitsrisiko für die Leistungen oder Dritte besteht, der Kunde mit mehr als 15 Tagen in Zahlungsverzug ist oder gegen wesentliche Pflichten aus diesen AGB verstößt. Während der Sperrung bleibt der Kunde zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 18 Abs. 2) bleibt unberührt.
§ 20 Schlussbestimmungen
- Änderungen dieser AGB. MWAY kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern. Nachteilige Änderungen werden dem Kunden mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden in Textform angekündigt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen und nutzt er die Leistungen weiter, gelten die Änderungen als angenommen; hierauf wird in der Ankündigung hingewiesen. Widerspricht der Kunde, ist jede Partei berechtigt, das Dauerschuldverhältnis zum Wirksamwerden der Änderung zu kündigen.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MWAY übertragen. MWAY ist berechtigt, den Vertrag auf verbundene Unternehmen zu übertragen.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung; dasselbe gilt für Regelungslücken.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Stuttgart. MWAY ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Erfüllungsort ist der Sitz von MWAY.
- Wird dieser Vertrag in eine andere Sprache übersetzt, ist bei Abweichungen ausschließlich die deutsche Fassung maßgebend.
Version 1.0 · Stand: September 2026